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Steuern / Einkommensteuer 
Mittwoch, 02.09.2026

Immobilienübertragung im Zuge einer Scheidung kann steuerpflichtig sein

Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Mehrfamilienhaus und zwei Eigentumswohnungen im Zusammenhang mit der Scheidung als entgeltliche Veräußerung zu behandeln ist (Az. 8 K 901/23 E).

Übertragung von Miteigentumsanteilen an Immobilien

Im Streitfall übertrug der Kläger seine hälftigen Miteigentumsanteile an den Immobilien auf seine damalige Ehefrau. Im Gegenzug verzichteten die Ehegatten unter anderem auf weitergehende Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich sowie auf Unterhaltsansprüche. Die Vereinbarung wurde im Hinblick auf die bereits konkret anstehende Scheidung getroffen.

Gegenleistung für Verzicht auf Ansprüche im Zuge einer Scheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster lag darin ein entgeltlicher Vorgang. Die Übertragung der Immobilien erfolgte als Gegenleistung für den Verzicht der Ehefrau auf ihre vermögensrechtlichen Ansprüche. Damit lag ein privates Veräußerungsgeschäft vor.

Ausnahme: Ehevertrag

Etwas anderes kann gelten, wenn die Ehegatten bereits während der Ehe in einem Ehevertrag vereinbaren, dass der künftige Zugewinnausgleich durch die Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstands erfolgen soll. Dann ist die Zugewinnausgleichsforderung des anspruchsberechtigten Ehegatten originär nicht auf Geld gerichtet. Entscheidend ist laut Auffassung des Gerichts, dass keine wertmäßige Anrechnung auf den Zugewinnausgleich erfolgt, sondern ein bestimmter Gegenstand unabhängig von seinem Wert als Zugewinnausgleich geschuldet wird. In diesem Fall kann die Übertragung nach Auffassung des Gerichts unentgeltlich erfolgen.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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